Offener Brief des Bundesverband Selbsthilfe Österreich an alle österreichischen Landesgesundheitsfonds
Wien (OTS) / APA-OTS Link
Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit Anfang 2025 wird der Bundesverband Selbsthilfe Österreich vermehrt mit Beschwerden konfrontiert, dass insbesondere Patient:innen aus Niederösterreich und Burgenland bei Operationsterminen für elektive (= nicht akute, planbare) Eingriffe in konfessionellen Spitälern in Wien gegenüber Wiener Patient:innen nachgereiht werden. (Akute Patient:innen werden anstandslos behandelt).
Äußerungen der Wiener Politik aber auch Rückfragen beim Land scheinen diese Situation zu bestätigen. Diese dürfte sich nach der kürzlichen Präsentation des Niederösterreichischen Gesundheitsplanes und der darin vorgesehenen Standortbereinigungen, insbesondere an der Grenze zum Bundesland Wien, nochmal verschärfen.
Hintergrund ist die sogenannte Gastpatient:innenregelung. Artikel 40 der aktuell gültigen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens legt fest, dass für inländische Gastpatient:innen für die Dauer dieser Vereinbarung „keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt werden“. Die Regelung in Artikel 40 betrifft Zahlungen im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds.
Da das LKF-System nicht kostendeckend ist, werden mit den LKF-Gebühren nicht alle Aufwendungen für eine:n Patient:in abgegolten. Eine Abdeckung des verbleibenden Defizits aus dem jeweiligen Landeshaushalt ist erforderlich.
Es ist nachvollziehbar, dass gewisse Vorbehalte in Landesparlamenten bestehen, Defizitabdeckungen für Bürger:innen anderer Bundesländer zu beschließen, zumal sich die Mittelzuweisungen aus dem Finanzausgleich an der Zahl der hauptwohnsitzgemeldeten Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes bemisst. Auch besteht keine Verpflichtung eines Bundeslandes, Abgänge öffentlicher Spitäler zu 100% zu decken.
Eine Lösung dieses Problems wäre eine Kostenübernahmeerklärung für einen solchen Abgang durch den Haushalt des „entsendenden“ Heimatbundeslandes, da nach den einschlägigen Gesetzen der Republik an sich jedes Bundesland verpflichtet ist, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland sicherzustellen und nicht in ein anderes Bundesland zu verschicken.
Mit freundlichen Grüßen
E. h.
Angelika Widhalm, Vorsitzende
Ernst Leitgeb, Schriftführer
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Stichwörter: Selbsthilfe, Patienten, BVSHOE
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Ressorts: Chronik Österreich