Als unabhängiger und nicht gewinnorientierter Verein unterliegt der BVSHOE dem österreichischen Vereinsrecht und verpflichtet sich ferner seinen aktuellen Statuten.

§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Selbsthilfe Österreich“ und ist ein Dachverband gemäß § 1 Abs. 5 Vereinsgesetz.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Der Verein ist unabhängig, überparteilich, nicht konfessionell, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck ist die Vertretung und die Förderung der Interessen aller bundesweit tätigen, themenbezogenen Selbsthilfeorganisationen, -vereine und/oder -verbände im Gesundheits- und Sozialbereich unabhängig vom Aufkommen. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
(1) Vernetzung der österreichweit tätigen, themenspezifischen Selbsthilfe-Organisationen
(2) Koordination und Repräsentation der gesundheits- und sozialpolitischen Interessen der Mitglieder
(3) Eintreten für die Erweiterung und formale Verankerung der individuellen und kollektiven Patientenbeteiligung in der Gesundheitspolitik und in Gesundheitseinrichtungen
(4) Beteiligung und Mitwirkung von themenspezifischen Selbsthilfeorganisationen bzw. des Bundesverbandes Selbsthilfe Österreich in gesundheits- und sozialpolitischen Planungs- und Entscheidungsprozessen einschließlich der Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Gremien auf Bundesebene und in der Europäischen Union
(5) Entwicklung von Qualitätsstandards und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die Arbeit der Mitgliederorganisationen
(6) Öffentlichkeitsarbeit für die Anliegen der Selbsthilfe
(7) Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
(8) Motivation und Hilfestellung für erkrankungsbezogene Selbsthilfeorganisationen Gesundheits- und Sozialbereich, die nicht die notwendige regionale Verbreitung aufweisen, ihre Tätigkeit regional so weit auszudehnen, dass sie beim Bundesverband Selbsthilfe Österreich Mitglied werden können.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) Unterstützung und Beratung der Mitglieder
b) Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren und Symposien, sowie Herausgabe von Publikationen  
c) Aufbereitung und Verbreitung der Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeiten in geeigneter Form 
d) Zusammenarbeit mit zweckverwandten öffentlichen oder privaten Einrichtungen des In- und Auslandes 
e) Koordination des Meinungsbildungsprozesses der Mitglieder 
f) Stellungnahmen zu Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Maßnahmen, die Selbsthilfe bzw. Patientenorganisationen und Patienten betreffen; 
g) Mitwirkung bei gesundheits- und sozialpolitischen Entwicklungen
h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszwecks
(2) Als materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
a) Mitgliedsbeiträge 
b) private und öffentliche Förderungen 
c) Spenden 
d) sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und zeitlich begrenzte außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind bundesweit tätige, themenbezogene Selbsthilfeorganisationen, -vereine und/oder -verbände in Form von juristischen Personen, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft des Bundesverbandes erfüllen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die die Aufgaben des Vereins durch finanzielle oder sonstige Leistungen unterstützen.
(4) Zeitlich begrenzte außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft des Bundesverbandes zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zur Gänze erfüllen. Ein derartiger Verein oder Verband kann über Beschluss des Vorstandes bis zu maximal 4 Jahren ein zeitbegrenztes außerordentliches Mitglied sein, bis er die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft des Bundesverbandes erfüllt. Über die Länge der Zeitbegrenzung entscheidet der Vorstand. Zeitlich begrenzte außerordentliche Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen oder zeitlich begrenzten außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.  
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch den Tod der physischen Person
b) durch das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person
c) durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes  
d) durch den Ausschluss des Mitgliedes 
(3) Ein Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und dem ausgeschlossenen Mitglied zuzustellen. Zu den wichtigen Gründen zählen u.a. Verstöße gegen die Mitgliedspflichten (§ 6).

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, in der nur sie Sitz und Stimme haben. Teilnahmeberechtigt ist nur ein ordentliches Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
(2) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, bei der Mitgliederversammlung anwesend zu sein. Sie haben jedoch in dieser kein Antragsrecht und kein Stimmrecht.
(3) Die zeitlich begrenzten außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, bei der Mitgliederversammlung anwesend zu sein. Sie haben jedoch in dieser Mitgliederversammlung kein Antrags- und Stimmrecht. 
(4) Jedes Mitglied gemäß (1), (2) und (3) ist verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, zur Erfüllung der Aufgabe des Vereins nach Kräften beizutragen, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren sowie alle aufgrund der Statuten oder durch Vereinbarung mit dem Verein übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.  
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Einhaltung der vorgegebenen Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Dies ist dem Vorstand auf dessen Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die ordentlichen Mitglieder und zeitlich begrenzten außerordentliche Mitglieder haben einen wiederkehrenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird für alle Arten von Mitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist vor der Mitgliederversammlung zu entrichten. Der Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Bezahlung des für das laufende Kalenderjahr anfallenden Mitgliedsbeitrages.
(4) Die Rückzahlung eines vereinnahmten Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.
(5) Den Mitgliedern ist die Möglichkeit gegeben, auszutreten bei 
a) Neueinführung eines Mitgliedsbeitrages und 
b) Erhöhung des Mitgliedsbeitrages über ein Maß hinaus, das den Mitgliedern zumutbar ist.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins bestehen aus physischen Personen und sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

§ 9 Arten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den zeitlich begrenzten außerordentlichen Mitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern. Stimmberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied einer seltenen Erkrankung hat eine Stimme, jedes andere ordentliche Mitglied hat drei Stimmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jedes Jahr stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, einer ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag von einem Zehntel aller Mitglieder, über Verlangen der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 VereinsG) oder eines gerichtlich bestellten Kurators stattzufinden. Sie ist möglichst umgehend, spätestens jedoch binnen sechs Wochen einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann erfolgen:
a) entweder real (als reine Präsenzversammlung)
b) virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder
c) in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung
(Präsenzversammlung, an der nicht physisch
anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen
können).
Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(4) Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
(5) Im Fall einer hybriden Mitgliederversammlung entscheidet
der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Im Falle einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht in angemessener Weise (und zwar sowohl zeitlich als auch sachlich) begrenzen. Die Beschränkungen gemäß Satz 4 und 5 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung, Regelung der Stimmrechte

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Vereinsgesetz 2002 von den Rechnungsprüfern einberufen. Die Einberufung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt durch Verlautbarung auf der vom Verein betriebenen Website und durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder. Die Verständigung hat den Termin und den Ort der Versammlung, die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit sowie die Tagesordnung zu enthalten. 
(2) Wahlen in die Organe oder Abstimmungen über die Enthebung von Mitgliedern dieser Organe oder über eine Auflösung des Vereins sowie über eine Änderung der Statuten dürfen nur stattfinden, wenn sie bereits in der Tagesordnung vorgesehen sind.
(3) Anträge von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sein. Die geänderte Tagesordnung ist dann innerhalb von 8 Tagen an alle Mitglieder auszusenden.
(4) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Schriftliche Verständigungen des Vereins können auch per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
(6) Stimmengewichtung: Jedes ordentliche Mitglied einer seltenen Erkrankung hat eine Stimme, jedes ordentliche Mitglied einer nicht seltenen Erkrankung hat drei Stimmen.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten zu:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Enthebung des Vorstandes
c) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und zeitliche begrenzte außerordentliche Mitglieder auf Antrag des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten 
e) die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 
f) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
g) die Beschlussfassung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks
h) die Entgegennahme und Genehmigung des Arbeitsberichtes des Vorstandes über das vorausgegangene Kalenderjahr samt dem Rechnungsabschluss und der Vorausschau  
i) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer für das vorangegangene Kalenderjahr
j) die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Vorsitz und Protokoll in der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Kassier den Vorsitz, bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertreter.
(2) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches von diesem und vom Vorsitzenden eigenhändig zu unterfertigen ist. Die Protokollhoheit hat der Vorsitzende. Dieses Protokoll ist spätestens binnen 30 Tagen auszufertigen und für weitere 30 Tage in der Geschäftsführung zur Einsicht aufzulegen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der bei der Mitgliederversammlung anwesenden oder gültig vertretenen ordentlichen Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder gültig vertretenen Mitglieder. 
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Beschlüsse über eine Änderung der Statuten oder über die freiwillige Auflösung des Vereins ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Stimmabgabe bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen erfolgt nur dann geheim, wenn dies auf Antrag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, eine Antragsprüfungskommission einzurichten. 

§ 14 Vertretung in der Mitgliederversammlung

(1) Zur Ausübung des Stimmrechts ist ein zeichnungsberechtigtes Organ des ordentlichen Mitglieds oder eine von dessen Vorstand schriftlich bevollmächtigtes Mitglied berechtigt. Die ordentlichen Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere ordentliche Mitglieder mittels schriftlicher Bevollmächtigung durch den Vorstand des Mitglieds vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied kann höchstens ein anderes ordentliches Mitglied vertreten.

§ 15 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 6 gewählten oder kooptierten physischen Mitgliedervertretern von ordentlichen Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der physischen Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der gesamte Vorstand und die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.  
(3) Ausgeschlossen von der Wahl in eine Vorstandsposition oder als Rechnungsprüfer (Unvereinbarkeit) sind physische Vertreter eines ordentlichen Mitgliedes:
– die in einem Vorstand oder in der in der Geschäftsführung, 
– Vertreter oder Sprecher oder Mitglieder von Leitungsorganen;
– oder eine andere Funktion
 in 
– einem Landesdachverband Selbsthilfe,
– einer Kontaktstelle/Unterstützungsstelle für Selbsthilfe eines Bundeslandes,
– einer überregionalen oder regionalen, Kontaktstelle/ Unterstützungsstelle für Selbsthilfe,
– Pro Rare Austria,
– NANES (Nationales Netzwerk Selbsthilfe), 
– oder ähnliche Organisationen
innehaben.

(4) Wahlvorstand: Es wird von den ordentlichen Mitgliedern der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wahlvorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.  Die Beschlüsse des Wahlvorstandes müssen einstimmig erfolgen. Die Vorschläge für die Personen des Wahlvorstandes werden von den ordentlichen Mitgliedern schriftlich oder mündlich vor Ort eingebracht. Die Anträge können bis unmittelbar vor der Wahl beim Vorsitzenden der MV eingebracht werden und werden mit einfacher Mehrheit für die Durchführung der jeweils aktuellen Wahl beschlossen. Der Wahlvorstand hat sich vor der Wahl zu konstituieren und seine Funktionäre zu beschließen. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe der Durchführung der Wahl. Er übernimmt für diese Zeit die Leitung der Mitgliederversammlung. Nach Durchführung der Wahl, Ermittlung  und Verkündung des Wahlergebnisses, der Annahme der Wahl durch den Listenführer bzw. die gewählten Personen der Liste, ist seine Tätigkeit beendet und der Wahlvorstand muss sich auflösen. Nach der Wahl übernimmt der neu gewählte Vorstandsvorsitzende den Vorsitz der MV.
(5) Wahlmodus: Es wird mittels Vorschlag von Listen gewählt. Auf diesen Listen sind bis zu 6, jedoch mindestens 3 Vertreter ordentlicher Mitglieder namentlich anzuführen. Die Positionen Vorsitzender, Kassier, Schriftführer müssen namentlich zugeordnet werden. Eine Liste wird nur dann zur Wahl zugelassen, wenn mindestens eine der genannten Personen ein Vertreter eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Kreis der seltenen Erkrankung ist.
(6) Zur Erleichterung der Wahl des Vorstandes können Wahlvorschläge in Form von Listen schriftlich bis 8 Tage vor der für die Wahl anberaumten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand oder bei erstmaliger Wahl bei dem Gründer eingebracht werden.
(7) Wird bei der Wahl für keine der Listen mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen abgegeben, so ist eine Stichwahl unter den beiden Listen mit den meisten Stimmen durchzuführen.

§ 16 Ergänzung des Vorstandes

Der Vorstand kann aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder durch einstimmigen Beschluss eine Ergänzung (Kooptierung) vornehmen. Die Kooptierung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Den Verein verpflichtende Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassiers (in Geldangelegenheiten) bzw. des Schriftführers (in sonstigen Angelegenheiten). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung zweier anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden, außer es wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes eine andere Regelung beschlossen.
(4) Über alle Belange des Verhältnisses zwischen dem Verein und Auftragnehmern oder Mitarbeitern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 
(5) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben und Kompetenzen des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. 
(6) Vereinsinterne Angelegenheiten, die dem Vorstand in den Statuten zugewiesen werden, fallen immer in die Kompetenz des Gesamtvorstandes. Dazu gehören insbesondere: 
a) Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
b) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern sowie der Festsetzung, Entrichtung und Befreiung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen
c) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft

§ 18 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

(1) Die Einberufung des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand ist mindestens vier Mal jährlich einzuberufen. Ferner ist er einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragt. Die Einberufung kann formlos erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder von der Einberufung ordnungsgemäß verständigt wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
 

§ 19 Funktionsdauer eines Vorstandsmitgliedes

(1) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Ausscheidende und frühere Organmitglieder können wiederbestellt werden. Eine Enthebung eines gewählten Organwalters durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Das Mandat eines Vorstandsmitglieds erlischt, wenn es nicht mehr Vertreter eines ordentlichen Mitglieds ist. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist mittels eines eingeschriebenen Briefes an den Vorstand zu richten.
(2) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. 

§ 20 Bestellung und Aufgaben der Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahlen sind möglich. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Gebarung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu bringen und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. Die Rechnungsprüfer haben Antragsrecht aber kein Stimmrecht.

§ 21 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte einrichten.

§ 22 Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. 
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand je ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter wählen sodann ein drittes ordentliches Mitglied zum Obmann des Schiedsgerichts.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.  
(4) Wenn die Namhaftmachung eines Schiedsrichters von den Streitteilen nicht rechtzeitig vorgenommen wird, oder wenn von den Schiedsrichtern nicht innerhalb von vierzehn Tagen eine Person zum Obmann gewählt worden ist, hat der Vorstand die Schiedsrichter bzw. den Obmann namhaft zu machen. An der Beschlussfassung darüber dürfen Mitglieder des Vorstandes, die allenfalls Streitteile sind, nicht mitwirken.  
(5) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.  
(6) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.

§ 23 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.   
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses ist an andere gemeinnützige Körperschaften aus dem Bereich der Selbsthilfe im Sinne des § 34 ff BAO zuzuführen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.

Wien, 30.11.2023

Österreichisches Vereinsgesetz

Österreichisches Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr. 66/2002
Link auf Homepage des Bundesministerium für Inneres

Statuten des BVSHOE

Statuten des Vereines „Bundesverband Selbsthilfe Österreich (BVSHOE) / Austrian Association for Patient Advocacy and Support (AAPAS), ZVR-Nr. 021594041